Vom
29. Juni 2004
(GVBl.II/04,
[Nr. 21], S.553)
Auf Grund des § 24 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 sowie § 77 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 106), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:
§ 2 Ausnahmen
vom Anwendungsbereich
§ 4 Verbote, zulässige Handlungen
§ 5 Genehmigung, Ersatzpflanzung, Ausgleichszahlung
§ 7 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Auf Grund dieser Verordnung werden Bäume im Land Brandenburg als geschützte
Landschaftsbestandteile festgesetzt
Der Stammumfang wird jeweils in 1,30 Meter Höhe über dem Erdboden gemessen.
(1) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf
(2) Die zuständige untere Naturschutzbehörde kann Parkanlagen, öffentlich
zugängliche botanische Schau- und Lehrgärten sowie ähnliche Einrichtungen, die
unter geeigneter fachlicher Leitung stehen, auf Antrag unter Nachweis eines
ausreichenden Pflegekonzeptes von der Anwendung dieser Verordnung ausnehmen.
(3) Festsetzungen der Landkreise und kreisfreien Städte in Verordnungen nach
§ 24 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Nr. 4 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes sowie Festsetzungen der Gemeinden in Satzungen nach § 24
Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Nr. 4 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes gehen den Regelungen dieser Verordnung vor.
(4) Unberührt bleibt der Schutz von Bäumen auf Grund anderweitiger
Rechtsvorschriften, insbesondere zum Schutz
Schutzzweck dieser Verordnung ist die Erhaltung des Baumbestandes,
insbesondere
(1) Es ist verboten, geschützte Bäume zu beseitigen, zu beschädigen, in
ihrem Aufbau wesentlich zu verändern oder durch andere Maßnahmen nachhaltig zu
beeinträchtigen. Verboten sind auch alle Einwirkungen auf den Wurzelbereich von
geschützten Bäumen, welche zur nachhaltigen Schädigung oder zum Absterben des
Baumes führen können. Der Wurzelbereich eines Baumes umfasst dabei die
Bodenfläche unter der Krone von Bäumen (Kronentraufe) zuzüglich 1,50 Meter, bei
Säulenformen zuzüglich fünf Meter nach allen Seiten.
(2) Ordnungsgemäße und fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen sowie
die Beseitigung von Bäumen im Rahmen der Umgestaltung oder Erneuerung von
linearen Flurgehölzen auf der Grundlage eines Maßnahmekonzeptes, dem die
zuständige untere Naturschutzbehörde zugestimmt hat, fallen nicht unter das
Verbot des Absatzes 1.
(3) Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leben und
Gesundheit von Personen oder Sachen von bedeutendem Wert fallen nicht unter die
Verbote des Absatzes 1. Die getroffenen Maßnahmen sind der zuständigen unteren
Naturschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen. Der gefällte Baum oder die
entfernten Teile sind mindestens zehn Tage nach der Mitteilung zur Kontrolle
bereitzuhalten. Bei Maßnahmen, die von den zuständigen Ordnungsbehörden und
Katastrophendiensten im Rahmen der Gefahrenabwehr ausgeführt oder angeordnet
werden, entfällt eine entsprechende Nachweispflicht.
(1) Eine nach § 4 Abs. 1 verbotene Maßnahme bedarf der vorherigen
Genehmigung durch die zuständige untere Naturschutzbehörde. Anträge auf
Genehmigung sind schriftlich unter Angabe von Gründen an die zuständige untere
Naturschutzbehörde zu richten. Einem Genehmigungsantrag ist ein durch Fotos
ergänzter Bestandsplan beizufügen, in dem mindestens die auf dem betreffenden
Grundstücksteil befindlichen geschützten Bäume unter Angabe von Baumart und
Stammumfang eingetragen sind.
(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 kann erteilt werden, wenn
§ 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes bleibt unberührt.
(3) Die Genehmigung ist schriftlich zu erteilen; sie kann mit
Nebenbestimmungen versehen werden.
(4) Mit der Genehmigung zur Beseitigung soll dem Antragsteller auferlegt
werden, als Ersatz Bäume in bestimmter Anzahl, Art und Größe zu pflanzen und zu
erhalten; dies gilt nicht für abgestorbene Bäume. Die Bemessung der Auflage zur
Ersatzpflanzung richtet sich unter Berücksichtigung des Schutzzweckes in § 3 nach
dem Wert des beseitigten Baumbestandes. Der Wert eines geschützten Baumes
ergibt sich aus dem Stammumfang, der Baumart, dem Habitus und der Vitalität.
Für jeden aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht pflanzbaren
Ersatzbaum wird ein Geldbetrag festgesetzt, dessen Höhe dem ortsüblichen Preis
(Ballenware) des Baumes entspricht, mit dem ansonsten die Ersatzpflanzung hätte
erfolgen müssen. Mit diesem können bis zu 100 Prozent des Bruttoerwerbspreises
für Pflanz- und Pflegekosten festgesetzt werden. Der Geldbetrag ist
zweckgebunden für die Pflanzung oder Pflege von Bäumen zu verwenden.
(5) Absatz 4 gilt entsprechend, wenn Maßnahmen im Sinne des § 4 Abs. 1 ohne
die nach Absatz 1 erforderliche Genehmigung durchgeführt worden sind.
(6) Die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 4 geht auf den
Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten über.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu
10 000 (in Worten: zehntausend) Euro, in den Fällen der Nummer 1 bis zu 50 000
(in Worten: fünfzigtausend) Euro geahndet werden.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; sie tritt
am 31. Dezember 2009 außer Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Baumschutzverordnung
vom 28. Mai 1981 (GBl. I Nr. 22 S. 273), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 21. Juli 2000 (GVBl.
II S. 251), außer Kraft.
Potsdam, den 29. Juni 2004
Der Minister für Landwirtschaft,
Umweltschutz und Raumordnung
Wolfgang Birthler